Stromkennzeichnung

nach § 42 EnWG vom 07. Juli 2005 geändert 2011

Ab 15. Dezember 2005 sind alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) dazu verpflichtet, den von ihnen gelieferten Strom zu kennzeichnen.

Um dieser neuen Vorschrift nachzukommen wird die ecoSWITCH alle Stromrechnungen sowie Werbematerialien für den Verkauf von Strom mit folgenden Informationen versehen:

  • Ausweis des Anteils der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den die ecoSWITCH verwendet hat.
  • Informationen über die Umweltauswirkungen in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den Gesamtenergieträgermix der ecoSWITCH zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
  • Informationen über die Durchschnittswerte des Energieträgermix und der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung in Deutschland.

Individuelle Kennzeichnung der ecoSWITCH für die Stromlieferungen 2018

Stromkennzeichnung

Stand der Information ist der 11/2023

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Internet:

Zu den häufig gestellten Fragen

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